3 2. Die Urteilseröffnung des Regionalgerichtes Oberland vom 23. April 2019 (PEN 19 89) sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben und das Verfahren PEN 19 89 zur rechtmässigen Eröffnung eines Widerrufsentscheides mit neuer rechtskonformer Rechtsbelehrung an das Regionalgericht Oberland, Strafabteilung, in 3600 Thun zurückzuweisen. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen, richterlich zu bestimmenden Frist Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde vom 6. Mai 2019 materiell zu ergänzen.