Sowohl die Vorinstanz, mit Schreiben vom 14. Juni 2019, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft, mit Schreiben vom 1. Juli 2019, verzichteten auf eine Stellungnahme. Am 20. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, fortan die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren und reichte am 8. Juli 2019 (Eingang Beschwerdekammer 10. Juli 2019) eine Reihe von Anträgen ein: 1. Dem Verurteilten sei mit Wirkung ab Einreichung vorliegender Eingabe für das weitere Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Verurteilten der unterzeichnende Fürsprecher als amtlicher Anwalt beizuordnen.