Mit Entscheid vom 23. April 2019 entschied sie, die Weisung, sich einer therapeutischen Suchtbehandlung zu unterziehen, werde aufgehoben, der bedingte Strafvollzug werde infolge Nichtbeachtung der Weisung widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 1.6 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2019 (postalische Aufgabe 6. Mai 2019, Eingang Beschwerdekammer 7. Mai 2019) Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, weil er nun wirklich bereit sei, sich der Therapie zu unterziehen; er sei seit dem 29. April 2019 in Behandlung.