Diesen Schnuppertag hat der Beschwerdeführer aber unentschuldigt versäumt (vgl. Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf pag. 46). 1.5 Die Vorinstanz überprüfte daraufhin, ob die mit Urteil vom 22. Mai 2018 auferlegte bedingte Geldstrafe zu widerrufen sei. Mit Entscheid vom 23. April 2019 entschied sie, die Weisung, sich einer therapeutischen Suchtbehandlung zu unterziehen, werde aufgehoben, der bedingte Strafvollzug werde infolge Nichtbeachtung der Weisung widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.