Zudem habe der Beschwerdeführer nach kurzer Abstinenz wieder damit begonnen, Alkohol zu trinken. Ebenfalls am 5. April 2019 habe ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, der Beiständin seiner Kinder und der fallführenden Psychologin stattgefunden. Dabei hätten sie vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Klinik am 11. April 2019 für einen Schnuppertag besuchen werde. Diesen Schnuppertag hat der Beschwerdeführer aber unentschuldigt versäumt (vgl. Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid auf pag.