Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 auf, seine Stellungnahme zu präzisieren und einen Therapiebericht der Klinik einzureichen. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht der Regionalen Sozialen Dienste D.________ vom 28. Februar 2019 geltend (Postaufgabe 11. März 2019, Eingang 13. März 2019), er habe der Weisung nicht früher Folge leisten können, weil er sich aktuell in einem Ehescheidungsverfahren befinde und seine Frau ausgezogen sei. Die Abwesenheit seiner Frau habe ihn gezwungen, die Kinderbetreuung sicherzustellen.