Sie gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019, die bedingte Geldstrafe (aus dem Urteil vom 22. Mai 2018) sei zu widerrufen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Weisung missachtet und sich nie einer therapeutischen Suchtbehandlung unterzogen habe. Deshalb bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug trotz entzogenen Ausweises führen könnte.