Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs vom 13. Dezember 2018 teilte die Klinik jedoch mit, dass er sich wieder zu einer Therapie angemeldet habe. 1.3 Nach mehrmaliger schriftlicher Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz am 8. Februar 2019 fest, dass dieser es trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung unterlassen habe, die Weisung zu befolgen und sich einer therapeutischen Suchtbehandlung zu unterziehen. Sie gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.