Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 218 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Widerruf des bedingten Strafvollzugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 23. April 2019 (PEN 19 89) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 22. Mai 2018 (PEN 2018 54) sprach das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schuldig wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert be- gangen), Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschild trotz behördlicher Aufforderung, mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises und damit ohne Berech- tigung sowie wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘600.00, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Mit dem Urteil verbunden wurde die Weisung, sich sogleich einer therapeutischen Suchtbehandlung zu unterziehen und diese bis zum erfolgreichen Abschluss oder bis zum Ende der Probezeit wei- terzuführen, mit halbjährlicher Berichterstattung an die Verfahrensleitung. 1.2 Die Klinik C.________ (nachfolgend: Klinik) wurde am 20. November 2018 über das Urteil vom 22. Mai 2018 informiert. Am 27. November 2018 teilte sie telefo- nisch mit, dass der Beschwerdeführer seit etwa 1 ½ Jahren nicht mehr zu Thera- piegesprächen erscheine. Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs vom 13. Dezember 2018 teilte die Klinik jedoch mit, dass er sich wieder zu einer Thera- pie angemeldet habe. 1.3 Nach mehrmaliger schriftlicher Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz am 8. Februar 2019 fest, dass dieser es trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung unterlassen habe, die Weisung zu be- folgen und sich einer therapeutischen Suchtbehandlung zu unterziehen. Sie gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) be- antragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019, die bedingte Geldstrafe (aus dem Urteil vom 22. Mai 2018) sei zu widerrufen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Weisung missachtet und sich nie einer thera- peutischen Suchtbehandlung unterzogen habe. Deshalb bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut in angetrunkenem Zustand ein Motor- fahrzeug trotz entzogenen Ausweises führen könnte. Der Beschwerdeführer teilte in seinem Schreiben (Postaufgabe 20. Februar 2019, Eingang 21. Februar 2019) mit, er habe infolge Kinderbetreuung erst am 5. Febru- ar 2019 die Behandlung beginnen können (mit Beilage der Aufenthaltsbestätigung vom 19. Februar 2019). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 21. Fe- bruar 2019 auf, seine Stellungnahme zu präzisieren und einen Therapiebericht der Klinik einzureichen. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht der Regionalen Sozialen Dienste D.________ vom 28. Februar 2019 gel- tend (Postaufgabe 11. März 2019, Eingang 13. März 2019), er habe der Weisung nicht früher Folge leisten können, weil er sich aktuell in einem Ehescheidungsver- fahren befinde und seine Frau ausgezogen sei. Die Abwesenheit seiner Frau habe ihn gezwungen, die Kinderbetreuung sicherzustellen. Der beigelegte Austrittsbe- richt der Klinik vom 1. März 2019 belegt, dass der Beschwerdeführer sich vom 2 5. Februar bis zum 23. Februar 2019 in stationärer Behandlung befunden hat. In- des wird ausgeführt, in gegenseitigem Einverständnis sei er planmässig entlassen worden und in seine alten Wohnverhältnisse zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Betreuungssituation seiner Töchter nicht zu einer längerfris- tigen stationären Behandlung motivieren lassen können, habe sich aber stattdes- sen für eine zweimal wöchentliche suchtspezifische Therapie im Ambulatorium der Klinik ausgesprochen. 1.4 Im Bericht des Ambulatoriums der Klinik vom 5. April 2019 wird ausgeführt, der Termin des Erstgespräches vom 26. März 2019 habe krankheitsbedingt auf den 4. April 2019 verschoben werden müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer nach kurzer Abstinenz wieder damit begonnen, Alkohol zu trinken. Ebenfalls am 5. April 2019 habe ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, der Beiständin seiner Kinder und der fallführenden Psychologin stattgefunden. Da- bei hätten sie vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Klinik am 11. April 2019 für einen Schnuppertag besuchen werde. Diesen Schnuppertag hat der Beschwer- deführer aber unentschuldigt versäumt (vgl. Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid auf pag. 46). 1.5 Die Vorinstanz überprüfte daraufhin, ob die mit Urteil vom 22. Mai 2018 auferlegte bedingte Geldstrafe zu widerrufen sei. Mit Entscheid vom 23. April 2019 entschied sie, die Weisung, sich einer therapeutischen Suchtbehandlung zu unterziehen, werde aufgehoben, der bedingte Strafvollzug werde infolge Nichtbeachtung der Weisung widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 1.6 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2019 (postalische Aufgabe 6. Mai 2019, Eingang Beschwerdekammer 7. Mai 2019) Beschwerde. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, weil er nun wirklich bereit sei, sich der Therapie zu unterziehen; er sei seit dem 29. April 2019 in Behandlung. 1.7 Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 13. Mai 2019 das Beschwerde- verfahren und bat den Beschwerdeführer um Unterzeichnung der Entbindungser- klärung, um einen aktuellen Verlaufsbericht bei der Klinik einholen zu können. 1.8 Die Verfahrensleitung nahm am 29. Mai 2019 die eingereichte Entbindungser- klärung und die Vereinbarung des Ehescheidungsverfahrens (CIV 19 2657) zur Kenntnis. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 nahm die Verfahrensleitung vom Be- richt der Klinik vom 3. Juni 2019 Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Sowohl die Vorinstanz, mit Schreiben vom 14. Juni 2019, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft, mit Schrei- ben vom 1. Juli 2019, verzichteten auf eine Stellungnahme. Am 20. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, fortan die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren und reichte am 8. Juli 2019 (Eingang Beschwerdekammer 10. Juli 2019) eine Reihe von Anträgen ein: 1. Dem Verurteilten sei mit Wirkung ab Einreichung vorliegender Eingabe für das weitere Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Verurteilten der unter- zeichnende Fürsprecher als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3 2. Die Urteilseröffnung des Regionalgerichtes Oberland vom 23. April 2019 (PEN 19 89) sei zufol- ge Nichtigkeit aufzuheben und das Verfahren PEN 19 89 zur rechtmässigen Eröffnung eines Widerrufsentscheides mit neuer rechtskonformer Rechtsbelehrung an das Regionalgericht Ober- land, Strafabteilung, in 3600 Thun zurückzuweisen. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen, richterlich zu bestimmenden Frist Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde vom 6. Mai 2019 materiell zu ergänzen. 4. Subeventualiter: Die Beschwerde des Verurteilten vom 6. Mai 2019 sei gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2019 zu kassieren und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Oberland, Strafabteilung, in 3600 Thun zurückzuweisen. 5. Subsubeventualiter: Die Beschwerde des Verurteilten vom 6. Mai 2019 sei gutzuheissen und in reformatio sei der mit Urteil vom 22. Mai 2018 (PEN 18 54) des Regionalgerichts Oberland gewährte bedingte Straf- vollzug nicht zu widerrufen, die Probezeit sei um die Hälfte zu verlängern und dem Verurteilten sei die Weisung zu erteilen, die begonnene therapeutische Behandlung ohne Unterbruch zu vollenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.9 Die Verfahrensleitung hielt mit Verfügung vom 10. Juli 2019 fest, dass über die Anträge gemäss Ziffer 2, 4 und 5 nicht verfahrensleitend zu entscheiden sei. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziffer 1 werde abgewiesen, weil sowohl die Vorinstanz als auch die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellung- nahme verzichteten und deshalb eine amtliche Verteidigung als nicht notwendig er- scheine. Der Antrag um Fristansetzung gemäss Ziffer 3 wurde abgewiesen, weil es sich bei der Beschwerdebegründung gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetz- liche Frist handle, die einer weiteren Fristansetzung nicht zugänglich sei. 2. Der Antrag der Verteidigung gemäss Ziffer 2 seiner Eingabe vom 8. Juli 2019 be- ruht auf der These, dass gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Ge- richts die Berufung zulässig sein muss. Welches Rechtsmittel gegen die selbst- ständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts gegeben ist, war in der Tat län- gere Zeit umstritten. Das ist indessen seit dem 3. September 2015 höchstrichterlich geklärt. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 396 entschieden, dass selbstständi- ge nachträgliche gerichtliche Entscheide in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen und mit Beschwerde anzufechten sind. An diese Rechtspre- chung haben sich die kantonalen Gerichte zu halten. Auf die form- und fristgerech- te Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 aus, der Beschwerde- führer habe sich der therapeutischen Suchtbehandlung entzogen und sich nie ernsthaft auf diese eingelassen. Deshalb erscheine es wenig sinnvoll, weiterhin an der mit Urteil vom 22. Mai 2018 ausgesprochenen Weisung festzuhalten. Insge- samt erweise sich das Verhalten des Verurteilten unnachgiebig. Auch der Einwand, 4 dass er sich im Scheidungsverfahren befinde und infolge Organisation der Kinder- betreuung der Weisung nicht hätte Folge leisten können, vermöge an der Feststel- lung der Vorinstanz nichts zu ändern. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerde- führers sei es auch nicht zielführend, eine andere Weisung gemäss Art. 95 Abs. 4 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aus- zusprechen. Dem Beschwerdeführer sei es misslungen, mittels Therapie eine Al- koholabstinenz herbeizuführen. Zudem habe er die Termine jeweils verschoben oder nicht eingehalten, was für eine negative Entwicklung bzw. nicht erfolgreiche Zusammenarbeit spreche. Es bestehe weiterhin ein erhöhtes Rückfallrisiko, weil die Therapie seit Urteilsfällung vor knapp einem Jahr nicht erfolgreich durchgeführt bzw. nicht einmal begonnen worden sei. Weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Probleme ernsthaft zu anzugehen, erscheine eine Verlängerung der Pro- bezeit nicht geeignet, das Rückfallrisiko zu senken. Es sei ernsthaft mit weiteren Straftaten zu rechnen. Insbesondere sei mit dem erneuten Führen eines Motorfahr- zeuges in angetrunkenem Zustand – trotz des Ausweisentzugs – zu rechnen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt – wie bereits erwähnt – in der Beschwerdeschrift vor, er sei seit dem 29. April 2019 wieder in Behandlung. Er wolle sich, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, einer Therapie unterziehen. 3.3 Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, hat gemäss Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 StGB die zuständige Behörde dem Gericht Bericht zu erstatten, wenn der Verurteilte Weisungen missachtet, wenn sich diese Weisungen als un- durchführbar oder als nicht mehr erforderlich erweisen. Das Gericht kann in diesen Fällen nach Art. 95 Abs. 4 StGB die Probezeit um die Hälfte verlängern (Bst. a) oder die Weisungen ändern, aufheben, oder neue Weisungen erteilen (Bst. c). Darüber hinaus kann das Gericht diesfalls die bedingte Strafe widerrufen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 4 StGB). In formeller Hinsicht hat ein Entscheid nach Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB durch das Gericht zu ergehen, welches das erstin- stanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO; HEER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 363 StPO). Vorliegend wurde die mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Mai 2018 ausgesprochene Weisung aufgehoben und die bedingte Geldstrafe mit Entscheid vom 23. April 2019 von der Vorinstanz widerrufen. Die Beschwerdekammer hat zu überprüfen, ob die Aufhebung der Weisung und der Widerruf der bedingten Geldstrafe recht- bzw. verhältnismässig waren. 4. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Widerruf des bedingten Straf- vollzuges die schuldhafte Missachtung der Weisung voraus (Urteil des Bundesge- richts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3; BGE 118 IV 330 E. 3.a; BGE 100 IV 197 E. 1; vgl. BGE 71 IV 177 E. 2). Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs stellt je- doch einen der «einschneidendsten Eingriffe in das Rechtsfolgespektrum» dar und kommt daher nur in Betracht, wenn die Missachtung der Weisungen «besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose» knüpft (Urteil des Bundesgerichts 5 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 2 mit Hinweisen). Keineswegs darf der Wider- ruf des bedingten Strafvollzugs nur dem Zweck dienen, die Missachtung der Wei- sung zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 2; BGE 118 IV 330 E. 3.d). Eine Nichtbewährung ist nur festzustellen, wenn diese auch im Zusammenhang mit Indizien einer ungünstigen Legalprognose auftritt, d.h. wenn «wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten» resp. eine (nun grös- sere) Rückfallgefahr besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014, E. 2.1). Die Feststellung der Nichtbewährung darf sich nicht nur auf den Punkt der «Widerspenstigkeit» resp. Missachtung beschrän- ken, weil «schon die Anordnung von milden Massnahmen nach Abs. 4» eine un- günstige Legalprognose verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 4.2). Auch sind keine «übermässig hohen» Anforderungen an die Einschätzung der Rückfallgefahr zu stellen, weil eine Legalprognose nur ei- ne relative Sicherheit beanspruchen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010, E. 2.2). Für die Beurteilung der Legalprognose sind das Fehlen von weiteren Straftaten massgeblich und sämtliche Umstände und Aspekte der Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 6). Zudem darf die Aussichtslosigkeit einer Weisung nicht leichthin angenommen wer- den, sondern es sollte die Schwere des Fehlverhaltens und dessen Ursache hinter- fragt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Gerade die Suchtbehandlung besteht aus einem «längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess» und es ist kein ungewöhnliches Verhalten für Süchtige, leichte Verstösse gegen Weisungen aufzuweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 4.3 mit Hinweis). 4.2 Der Beschwerdeführer liess seine Alkoholsucht bisher nicht (vollständig) behan- deln, weshalb durchaus eine Gefahr besteht, dass er wieder in angetrunkenem Zu- stand mit einem Personenwagen fahren wird. Gemäss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen und die Ehescheidung lässt vermu- ten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr so einfach das Fahrzeug seiner (ehe- maligen) Ehefrau verwenden können wird. Da der Beschwerdeführer Automecha- niker ist, kann dennoch das Risiko – bei einer allfälligen Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und gleichzeitigem Alkoholkonsum (ohne therapeutische Be- handlung) – einer Rückfallgefahr bestehen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er bisher nicht wieder straffällig war. Dennoch hat er gemäss dem Bericht der Klinik vom 5. April 2019 wieder angefangen, Alkohol zu konsumieren. Der Beschwerdeführer war seit dem Entscheid vom 22. Mai 2018 teilweise unerreichbar. Er versuchte aber auch, eine Therapie durchzuführen, bspw. als er sich vom 5. bis zum 23. Februar 2019 statio- när behandeln liess. Danach hat er sich für eine ambulante Behandlung ausge- sprochen, diese jedoch bis zum Entscheid vom 23. April 2019 nie angetreten. Seine Beschwerdeschrift legt die Vermutung nahe, dass dem Beschwerdeführer erst mit Entscheid vom 23. April 2019 konkret bewusst wurde, dass die Lage ernst 6 ist und er wirklich handeln muss. Andernfalls hätten ihm eine Geld-, bzw. allenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe gedroht. Deshalb begab er sich am 29. April 2019 wieder in Behandlung in der Klinik. Die neu vorhandene Einsicht des Beschwerdeführers, dass er nun bereit sei, sich der Therapie zu unterziehen, wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus. Zudem sollte die geregelte familiäre Situation dazu führen, dass er sich gänzlich auf die Behandlung seiner Alkoholsucht fokussieren kann. In Anbetracht, dass das Urteil vom 22. Mai 2018 etwas mehr als ein Jahr zurück- liegt, eine Probezeit von 5 Jahren angesetzt wurde und der Beschwerdeführer be- reits zweimal zu einer Behandlung (Februar 2019 und seit 29. April 2019) angetre- ten ist, kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nun einsichtig ist. Der Widerruf der bedingten Geldstrafe und die Aufhebung der Weisung mit Entscheid vom 23. April 2019 wären aufgrund der neuen Umstände unverhältnismässig. Die Weisung stellt sich nicht (mehr) als aussichtslos dar. Sie kann ebenfalls mit einer ambulanten Behandlung befolgt werden. Der Beschwerde- führer missachtete die Weisung zudem nicht gänzlich, sondern trat mittlerweile be- reits zwei Therapien an. Die Suchtbehandlung gestaltet sich als langwieriger Pro- zess, der «typischerweise» unterbrochen werden kann. Es kann nicht (mehr) von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid vom 23. April 2019 ist aufzuheben. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens trägt der Kanton Bern die Kosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte holte er ju- ristischen Rat bei Fürsprecher B.________, wofür dem Beschwerdeführer eine Entschädigung, pauschal festgesetzt auf CHF 300.00, zugesprochen wird. Für- sprecher B.________ indes reichte seine Eingabe erst ein, als der Schriftenwech- sel bereits beendet war. Zudem gingen wesentliche Anträge der Eingabe an der Sache vorbei. Deshalb kann die Eingabe der Verteidigung nicht als angemessene Aufwendung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO angesehen werden und ist daher nicht weiter zu entschädigen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 23. April 2019 wird aufgehoben. Die mit Urteil vom 22. Mai 2018 ausgesprochene bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen und die ausgesprochene Weisung wird nicht aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Verurteilten/Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren eine Entschädigung von CHF 300.00 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ - Klinik C.________, Ambulatorium Bern, G.________ Bern, 7. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8