5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfe, ausmachend CHF 500.00, auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.