Folglich rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern je zur Hälfte aufzuerlegen. 11.2 Soweit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung auszurichten. Da Fürsprecher B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Entschädigung ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen, die vom Beschwerdeführer zu tragen sind.