Somit ist betreffend Ziff. 1 der Rechtsbegehren auf die Beschwerde nicht einzutreten. 11. 11.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Soweit die Beschwerde als gegenstandlos abgeschrieben wird, gilt der Kanton Bern als unterliegende Partei. Folglich rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern je zur Hälfte aufzuerlegen.