4 gegenüber dem Siegelungsverfahren zufolge der umfassenden Kognition des Entsiegelungsrichters subsidiär (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Im Entsiegelungsverfahren konnte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Durchsuchung des Mobiltelefons bestreiten resp. das Fehlen des Strafantrags für die Sachbeschädigung rügen. Somit ist betreffend Ziff.