10. Die Generalstaatsanwaltschaft geht in ihrer Duplik vom 28. Juni 2019 davon aus, dass bezüglich Ziff. 1 der Rechtsbegehren mangels Zuständigkeit ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, wonach der Durchsuchungsbefehl vom 2. Mai 2019 aufzuheben ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, steht dem Beschwerdeführer mit dem Siegelungsverfahren ein Rechtsbehelf gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons zur Verfügung, welcher der Beschwerde vorgeht. Die Beschwerde ist