9. Es ist unbestritten, dass durch die Siegelung des Mobiltelefons Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist. Folglich ist das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gleiche gilt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – bezüglich Ziff. 3 der Rechtsbegehren, da noch keine Auswertung des Mobiltelefons vorgenommen worden ist. Nachfolgend ist damit nur noch Ziff. 1 der Rechtsbegehren zu prüfen.