Im Journal der Polizei stehe, dass J.________ als Fan des Berner Sportclubs Young Boys (abgekürzt: BSC YB) die Täterschaft vom Sehen her kennen dürfte und einen recht eingeschüchterten Eindruck hinterlassen habe. Übergriffe würden durch die Täterschaft mit dem Mobiltelefon gerne aufgenommen. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers könnten sich zudem Hinweise auf die weiteren Beteiligten an den Ausschreitungen befinden (Kontakte, WhatsApp etc.). Die Auswertung des Mobiltelefons sei aus all diesen Gründen vorzunehmen.