Weiter bestünden Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch an den gewalttätigen Übergriffen gegenüber der Polizei am 13./14. April 2019 beteiligt haben solle. Zudem kämen beim Vorfall vom 15. April 2019 – auch wenn der Strafantrag wegen Sachbeschädigung zurückgezogen worden sei – auch die Tatbestände der Drohung und evtl. der Nötigung in Frage. Der Barkeeper der D.________-Bar, J.________, sei durch die Täterschaft eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden, damit er nichts sage bzw. keine Meldung mache («Psst, sonst kommen wir wieder.»). Im Journal der Polizei stehe, dass J._____