3 schaft auf den Antrag auf Entsiegelung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2019, auf die ergänzende Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019 und auf die Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Juni 2019, wonach das Entsiegelungsverfahren nicht sistiert werde. Dem Antrag auf Entsiegelung vom 9. Mai 2019 und der Ergänzung vom 3. Juni 2019 könnten entnommen werden, dass Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer auch bei der illegalen Meisterfeier anwesend gewesen sei.