Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, dass gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre das Institut der Siegelung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich vorgehe, da dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukomme. Auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit sei nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend zu machen, sondern vom Entsiegelungsrichter im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu prüfen. Der Vollständigkeit halber verwies die Generalstaatsanwalt-