7. 7.1 Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 28. Juni 2019 eine Duplik ein und hielt daran fest, dass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben bzw. darauf nicht einzutreten sei. 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, dass gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre das Institut der Siegelung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich vorgehe, da dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukomme.