Wenn schon der initiale Tatverdacht (resp. die Prozessvoraussetzung des Strafantrags) fehle, sei die Durchsuchung und die Sicherstellung des fraglichen Datenträgers a priori rechtswidrig und unzulässig. In einem solchen Fall bestehe die Durchsuchungsbefugnis unabhängig von den im Siegelungsverfahren nur eingeschränkt vorbringbaren Gründen nicht.