Mit dem Rückzug des Strafantrags betreffend die Sachbeschädigung entfielen die Grundlage und der Anfangsverdacht gegen ihn und damit auch die Grundlage für die Sicherstellung und die Durchsuchung des Mobiltelefons. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft werde die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl durch die Siegelung und das in Aussicht gestellte (und mittlerweile beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht hängige) Entsiegelungsverfahren KZM 19 584 nicht gegenstandlos. Wenn schon der initiale Tatverdacht (resp.