Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass am 27. Mai 2019 der Strafantrag und die Privatklage betreffend den Vorfall der Sachbeschädigung vom 15. April 2019 an der D.________-Bar zurückgezogen worden seien. Mit dem Rückzug des Strafantrags betreffend die Sachbeschädigung entfielen die Grundlage und der Anfangsverdacht gegen ihn und damit auch die Grundlage für die Sicherstellung und die Durchsuchung des Mobiltelefons.