6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2019 eine Replik ein und hielt an den Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 der Rechtsbegehren fest. Betreffend Ziff. 2 der Rechtsbegehren beantragte er ergänzend, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft sich unterzogen habe, unter Auferlegung der Kosten an den Staat und Entschädigung seiner diesbezüglichen Verteidigungskosten. 6.2 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass am 27. Mai 2019 der Strafantrag und die Privatklage betreffend den Vorfall der Sachbeschädigung vom 15. April 2019 an der D.________-Bar zurückgezogen worden seien.