5. 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2019, die Beschwerde sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Polizei das Mobiltelefon aufgrund des nachträglich geltend gemachten Anspruchs auf Siegelung nun versiegelt habe. Eine Auswertung sei nicht vorgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft werde in den nächsten zwanzig Tagen einen Entsiegelungsantrag stellen.