Diese Erklärung habe er aber am 2. Mai 2019 um 09.19 Uhr widerrufen. Der damit geltend gemachte Anspruch auf Siegelung des Datenträgers entfalte sofortige Wirkung, so dass der Durchsuchungsbefehl nicht hätte erlassen werden dürfen oder sofort hätte widerrufen werden müssen. 2 4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.