- unter Kosten- und Entschädigungsfolge 3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2019 um 09.19 Uhr per Fax mitgeteilt habe, dass die Siegelung des Mobiltelefons verlangt werde. Im Durchsuchungsbefehl werde die Siegelung mit keinem Wort erwähnt. Es sei zwar richtig, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2019 zu Protokoll gegeben habe, dass er auf eine Siegelung verzichte. Diese Erklärung habe er aber am 2. Mai 2019 um 09.19 Uhr widerrufen.