2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen gegen die Verfügung vom 24. April 2019 und den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019. Es wird diesbezüglich auf das Beschwerdeverfahren BK 19 210 verwiesen. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Durchsuchungsbefehl vom 2. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Durchsuchungsbefehl vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Siegelung des Datenträgers verlangt worden ist.