Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (1. August 2019) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2019 festgenommen. Die für drei Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 29. Juli 2019. Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.