Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche geeignet wären, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Eine Kaution scheidet bereits in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers aus. Die Ausweis- und Schriftensperre wäre angesichts der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von beschränkter Wirkung, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die Gefahr von Überhaft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.