Dies sowie seine Lebensverhältnisse machen eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland als sehr wahrscheinlich. Die Versicherungen des Beschwerdeführers, wonach er sich den Strafbehörden zur Verfügung stelle, ändern daran nichts. Es liegt Fluchtgefahr vor. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob Kollusionsgefahr besteht.