Seine Eltern und drei weitere Geschwister leben in Rumänien. Die Freundin des Beschwerdeführers sowie sein Kind aus einer früheren Beziehung wohnen ebenfalls in Rumänien. Der Beschwerdeführer spricht rumänisch und italienisch (vgl. delegierte Einvernahme vom 30. März 2019, S. 2, Z. 30). Er verfügt über keinen festen Wohnort in der Schweiz. Seine berufliche Situation ist ungewiss. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er gehe einer legalen selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dies ist aber nicht belegt.