Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und in Rumänien aufgewachsen. Drei seiner sieben Geschwister leben in der Schweiz. Seine Eltern und drei weitere Geschwister leben in Rumänien.