Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich dieses mit der Frage der Beweisverwertbarkeit auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht daraufhin, dass angesichts der schwer wiegenden prozessualen Konsequenz des Verlusts des in Art. 147 Abs. 4 StPO statuierten Verwertungsverbotes ein strenger Massstab an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung anzulegen sei. Das kann aber nicht dazu führen, dass das Zwangsmassnahmengericht oder die Beschwerdekammer im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens beurteilt, ob der Grundsatz der Verfah-