140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) damit das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2 vgl. dieses Urteil auch zum Folgenden). Zu diesem Schluss kam auch das Zwangsmassnahmengericht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich dieses mit der Frage der Beweisverwertbarkeit auseinandergesetzt.