Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 3.2 mit Verweis auf 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bezüglich Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3).