Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf die Aussagen von F.________ könne nicht abgestellt werden, da diese aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten nicht zu seinen Lasten verwertet werden könnten, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen.