Diese Ausgangslage reicht für die Begründung eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer aus, zumal sich das Verfahren immer noch am Anfang befindet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, wonach die Staatsanwaltschaft den Schmuck und das Geld noch keinem konkreten Diebstahl habe zuordnen können und er noch befragt werden müsse, ob er Miete für die Zimmer an der J.________ (Adresse) von den Mitbeschuldigten verlangt habe, ändern nichts am dringenden Tatverdacht, sondern betreffen weitere, allenfalls noch anstehende Ermittlungshandlungen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf die Aussagen von F._