3 werbstätigkeit und der Herkunft des Schmuckes und Geldes fehlen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er über Anibis, Facebook und weitere Webseiten Gebrauchsgegenstände kaufe und verkaufe, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, konnten bisher nicht belegt oder verifiziert werden. Insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die Aussagen von F.________ vom 4. April 2019 schwer belastet. Dieser führt u.a. aus, der Beschwerdeführer habe auch zusammen mit ihnen gestohlen.