Er beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Mai 2019 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Am 13. Mai 2019 schloss der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zugestellt (Eingang bei der amtlichen Verteidigung: 15. Mai 2019).