Dass die bernischen Staatsanwaltschaften leichtfertig mit den Rechten der EMRK umgehen würden und dass die Beschwerdekammer keine effektive Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK darstelle, erschöpft sich ferner in reinen Behauptungen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.