7 Rechtsprechungsübersicht zusammenfasst, sich aber nicht konkret zur hier vorliegenden oder zu einer ähnlichen Situation äussert. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Zum Vorbringen von Rechsanwalt B.________, der EGMR habe die Schweizerische Regierung aufgefordert, Informationen zu angeblichen systematischen Rechtsverletzungen bekannt zu geben, sei in aller Kürze erwähnt was folgt: Das Schreiben des EGMR vom 7. Juli 2019 auf die Eingabe von Rechtsanwalt B._______