Es braucht daher nicht näher auf den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des EGMR (Beuze vs. Belgien, No. 71409 vom 9. November 2018) eingegangen zu werden, der im Übrigen in den erwähnten Paragrafen 125-131 nach dem Verständnis der Beschwerdekammer allgemein die sich insbesondere aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte von Beschuldigten mittels einer