Unmittelbar nach dem protokollierten «Ja» machte der Beschwerdeführer ausführliche Aussagen, genau im Wissen, dass er nichts sagen muss. Ebenfalls hat er seine Täterschaft erneut anerkannt, indem er seine Aussagen aus der (wie gesehen verwertbaren) Einvernahme vom 21. Mai 2018 zum absolut grössten Teil bestätigt hat (siehe EV vom 6. August 2018, Z. 65-70). Eine Verletzung von strafprozessualen und/oder konventionsrechtlichen Bestimmungen ist nicht erkennbar. Es braucht daher nicht näher auf den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des EGMR (Beuze vs. Belgien, No.