Hier hat der Beschwerdeführer eben gerade nichts konkret in diese Richtung geäussert; zum angeblichen Wunsch eines Anwaltsbeizugs findet sich nichts im Protokoll (sog. Beweiskraft des Protokolls / negative Beweisvermutung). Zusammengefasst sind die Ausführungen des Verteidigers in der Replik als nachgeschobene Behauptung zu qualifizieren. Unmittelbar nach dem protokollierten «Ja» machte der Beschwerdeführer ausführliche Aussagen, genau im Wissen, dass er nichts sagen muss.