Macht der Beschuldigte daraufhin Aussagen, sind diese verwertbar. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Literaturangaben (RUCKSTUHL und GODENZI) zielen auf eine andere, hier nicht vorliegende Situation: Die Einvernahme ist dann sofort zu unterbrechen, wenn ein nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter den Beizug eines Verteidigers verlangt. Die Einvernahme kann/könnte dann nur fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte dies selber initiierte, er sich also widersprüchlich verhalten würde (analog eines «venire contra factum proprium»). Hier hat der Beschwerdeführer eben gerade nichts konkret in diese Richtung geäussert;