dem Einvernehmenden kein Vorwurf gemacht werden, wenn er – selbst wenn der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle «von seinen Rechten» Gebrauch machen – danach die Einvernahme fortführte. Selbst wenn eine beschuldigte Person am Anfang der Einvernahme angibt, die Aussage verweigern zu wollen, ist der Einvernehmende nicht verpflichtet, die Befragung abzubrechen (siehe LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014; N 13a zu Art. 113 StPO). Es ist ihm unbenommen, die Fragen trotzdem zu stellen. Macht der Beschuldigte daraufhin Aussagen, sind diese verwertbar.