, Stat Pol Ostermundigen, vom 8. April 2019). Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nachfolgend die Fragen des Einvernehmenden ohne Weiteres und ausführlich beantwortete. Darüber hinaus zog er auch nach der Einvernahme bis zum späteren Einspracheverfahren keinen Anwalt bei. Erst in der Replik lässt der Beschwerdeführer nun behaupten, er habe damals den Wunsch auf anwaltlichen Beistand geäussert, den die Polizei jedoch ignoriert habe. Hätte er aber die Aussage verweigern oder die Anwesenheit eines Anwalts fordern wollen, so hätte er dies deutlich erklären und vor allem anschliessend auf das Beantworten von Fragen verzichten können respektive müssen. Auf jeden Fall kann