Insbesondere ist nicht ersichtlich und bringt er auch in der Beschwerdeschrift nicht vor, welche Rechte er denn hätte geltend machen wollen und weshalb er dies in der Folge nicht getan hat. Wie die angefochtene Verfügung richtig darlegt, besteht die – nicht abschliessend feststellbare, für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht bedeutungsvolle – Wahrscheinlichkeit, dass der einvernehmende Polizist zusätzlich gefragt hatte, ob er die Rechtsbelehrung verstanden hat, wie dies auch bei der Befragung als Auskunftsperson an dieser Protokollstelle vorgesehen ist (siehe dazu auch das Schreiben von C.________, Stat Pol Ostermundigen, vom 8. April 2019).