Aus dem Fragekatalog ergibt sich vielmehr, dass die zweite (sichtbar besser vorbereitete) Einvernahme erfolgte, weil die erste Befragung sehr rudimentär erfolgt war und dabei zentrale Themen – insbesondere zum Konsum von alkoholischen Getränken und Medikamenten – nicht behandelt worden waren. Zutreffend ist indes, dass im Protokoll der zweiten Einvernahme auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob er eines der ihm zustehenden Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert ist (Z. 16). Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass er tatsächlich und